Wenn ein Wochenmarkt, Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest festgesetzt wurde, besteht für den Veranstalter die Verpflichtung, diese Veranstaltung auch durchzuführen. Diese Durchführungspflicht kann nur beseitigt werden, indem die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird. Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde nach § 69 Abs. 3 GewO unverzüglich anzuzeigen.