Merkblatt für Veranstalter wegen der Festsetzung nach Titel IV der GewO

1.
Der Antrag auf Festsetzung nach § 69 GewO sollte möglichst spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bei der Festsetzungsbehörde eingereicht werden
oder dem
Der Antrag kann im Internet heruntergeladen werden unter
2.
Die Festsetzung nach § 69 GewO bewirkt, dass die Veranstaltung bzw. die Beschicker von verschiedenen sonst einzuhaltenden Vorschriften befreit sind. Dies sind die sog. Marktprivilegien. Danach sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
  • die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbeanzeige),

  • die Regelungen zum Reisegewerbe je nach Veranstaltungsart – teilweise –,

  • die allgemeinen Ladenschlusszeiten nach dem Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetz,

  • bestimmte Regelungen der Arbeitszeitverordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,

  • die Vorschriften des Gaststättengesetzes,

  • evtl. das Sonn- und Feiertagsrecht (unterschiedlich in den Bundesländern).

Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden durch die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten ersetzt. Die Privilegierungen erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen unmittelbaren Zeiten und Tätigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Veranstaltungsgelände oder außerhalb stattfinden.

Bei festgesetzten Messen und Ausstellungen entfällt die Reisegewerbekartenpflicht für die Beschicker nur dann, wenn deren Angebot von Leistungen dem Veranstaltungsgegenstand entspricht. Hingegen müssen die Beschicker von Volksfesten die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung einhalten, so vor allem die Reisegewerbekartenpflicht.

Bei festgesetzten Veranstaltungen findet das Bundesgaststättengesetz nur eingeschränkt Anwendung. Sofern jedoch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist regelmäßig
3.

Wenn ein Wochenmarkt, Spezialmarkt, Jahrmarkt oder Volksfest festgesetzt wurde, besteht für den Veranstalter die Verpflichtung, diese Veranstaltung auch durchzuführen. Diese Durchführungspflicht kann nur beseitigt werden, indem die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird. Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde nach § 69 Abs. 3 GewO unverzüglich anzuzeigen.

*)

Rheinland-Pfalz verfügt als einziges Bundesland über ein Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte, das zwar in weiten Teilen den Vorschriften in der GewO ähnelt, aber nicht generell. Insofern können Sie sich als Veranstalter über http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/jsw/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-MAMGRPrahmen&documentnumber=18&numberofresults=
30&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint
über die Einzelheiten informieren.