Ich bin mir bewusst, dass eine unrichtige Erklärung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geld- buße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 GewO).
Die Negativerklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres der zuständigen Behörde zu übermitteln.