Bürgschaft gemäß § 7 der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) (Seite 2)
Der Auftraggeber hat im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass die zu sichernden Vermögenswerte dem im Bürgschaftstext näher bezeichneten Konto des Gewerbetreibenden gutgebracht werden, da nur insoweit Verpflichtungen des Kreditinstituts aus der Bürgschaft entstehen können.