Bürgschaft gemäß § 7 der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) (Seite 2)

Erläuterungen
I.
Gemäß § 7 Abs. 1 MaBV haben Sicherheit zu leisten:
1.
Personen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über
  • Gewerbetreibende, die den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (vgl. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO),

  • Gewerbetreibende, die den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (vgl. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO),

  • Bauherren, die im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (vgl. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO),

  • Baubetreuer, die im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (vgl. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO),

sofern die vorgenannten Gewerbetreibenden nicht den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 MaBV nachkommen können oder wollen.

2.

Bauherren (Bauträger), die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben (vgl. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO),

sofern diese nicht den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 MaBV nachkommen können oder wollen.

II.
Die unter I. genannten Gewerbetreibenden brauchen keine Sicherheit zu leisten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1.

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder

2.

einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann

handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV erwähnten Verpflichtungen verzichtet. Im Falle der Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossen- schaftsregister nachweisen zu lassen.

Hinweis für den Auftraggeber

Hinweis für den Auftraggeber

Der Auftraggeber hat im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass die zu sichernden Vermögenswerte dem im Bürgschaftstext näher bezeichneten Konto des Gewerbetreibenden gutgebracht werden, da nur insoweit Verpflichtungen des Kreditinstituts aus der Bürgschaft entstehen können.