Anlage 6
gemäß § 6 der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)
wenn das Guthaben auf dem obigen Konto/die Wertpapiere in dem obigen Depot des Gewerbetreibenden von dritter Stelle gepfändet wird/werden oder
wenn wir positive Kenntnis davon erlangen, dass ein Insolvenzverfahren oder ein Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird,
sowie dem Auftraggeber jederzeit gegen Zahlung einer Gebühr Auskunft über den Stand des Kontos/Depots zu erteilen.
Wir werden bei diesem Konto/Depot weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurück- behaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Sonderkonto/-depot entstanden sind.
Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Gewerbetreibenden in seinem Verhältnis zu dem Auftrag- geber nicht, auch wenn es sich um Überträge von einem Sonderkonto auf ein Eigenkonto handelt. Wir haften daher nicht für den dem Auftraggeber aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Gewerbetreibenden ent- stehenden Schaden.