Bürgschaft gemäß § 2 der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) (Seite 2)

Erläuterungen
I.
Gemäß § 2 Abs. 1 MaBV haben Sicherheit (Bürgschaft) zu leisten:
  • Gewerbetreibende, die den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

  • Gewerbetreibende, die den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nach- weisen,

  • Bauherren, die im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs- berechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

  • Baubetreuer, die im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.

II.
Die unter I. genannten Gewerbetreibenden brauchen keine Sicherheit zu leisten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1.

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder

2.

einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann

handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV erwähnten Verpflichtungen, zu denen auch die Verpflichtungen der § 2 MaBV gehören, verzichtet. Im Falle der Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.

III.

Die Bürgschaftsverpflichtung erstreckt sich auf die Absicherung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nach § 2 MaBV. Nicht erfasst sind die sonstigen, aus der Auftragserteilung erwachsenden Risiken, insbesondere auch nicht die Absicherung von Schäden, die aus einem eventuellen Insolvenz- oder Vergleichsverfahren sowie aus einer verzögerten oder gar nicht erfolgenden Fertigstellung des Objekts resultieren. Die Bürgschaft sichert dementsprechend auch nicht die Eigentumsverschaffung an dem Vertragsobjekt oder Schadenersatzansprüche wegen Sachmangel.

Hinweis für den Auftraggeber

Hinweis für den Auftraggeber

Der Auftraggeber hat im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass die zu sichernden Vermögenswerte dem im Bürgschaftstext näher bezeichneten Konto des Gewerbetreibenden gutgebracht werden, da nur insoweit Verpflichtungen des Kreditinstituts aus der Bürgschaft entstehen können.