Rahmenvertrags-Bedingungen zur Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew) (Seite 2)

Abschnitt II (Fortsetzung)
2.
Der Versicherer ist berechtigt, bestehende Versicherungen dem Versicherungsnehmer gegenüber mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn
a)

ein Wechsel in der/den Person(en), des/der Inhaber(s) oder Gesellschafter(s) eintritt oder

b)

sich die Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers verschlechtert haben oder

c)

der Versicherungsnehmer einer Verpflichtung gemäß diesen Rahmenbedingungen oder einer Verpflichtung aus einer abgeschlossenen PkautV/Gew nicht nachkommt oder

d)

der Versicherungsnehmer einer Vorschrift der Gewerbeordnung oder der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung) nicht nachkommt – es sei denn, dass die Verletzung der betreffenden Vorschrift keine Gefahrenerhöhung bewirkt hat – oder

e)
einer der unter Ziffer 1 a) cc) genannten Personen ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt begangen hat – es sei denn, es handelt sich dabei
  • um einen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers und dieser Arbeitnehmer ist aus den Diensten des Versicherungsnehmers entlassen worden,

  • um eine andere Person, die der Versicherungsnehmer zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers ermächtigt hat, und der Versicherungsnehmer hat dieser Person die Ermächtigung entzogen – oder

f)

im Rahmen einer bestehenden PkautV/Gew ein Versicherungsfall eingetreten ist.

3.

Im Falle einer Kündigung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer aus der Haftung zu befreien. Soweit der Versicherer dem/den Versicherten verpflichtet bleibt, hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers diesen durch die Hinterlegung eines Betrages in Höhe der Versicherungssumme(n) in bar bei einer vom Versicherer benannten Stelle oder nach Abstimmung mit dem Versicherer durch die Leistung einer sonstigen Sicherheit i.S. des § 232 BGB so lange sicherzustellen, bis der Versicherer endgültig aus seiner Haftung befreit ist.

4.

Für die Versicherungen, die der Versicherer gemäß vorstehender Ziff. 2 gekündigt hat, ist vom Versicherungsnehmer – unbeschadet seiner Verpflichtung zur Befreiung des Versicherers – die Prämie für die Zeit bis zur endgültigen Befreiung des Versicherers aus seiner Haftung oder bis zur vollen Besicherung i.S. der vorstehenden Ziff. 3 weiter zu entrichten.

Abschnitt III

Abschnitt III
1.

Die Prämie wird für jede vom Versicherer übernommene Versicherung im Voraus erhoben. Gegebenenfalls kann vereinbart werden, dass für Versicherungen, die für längere Dauer abgeschlossen werden, die Prämie für jeweils ein Jahr im Voraus erhoben wird.

2.

Die Prämie, die sich auf Grund des vereinbarten Prämiensatzes für die Dauer eines Jahres ergibt, ist gleichzeitig Mindestprämie, wenn die Versicherung vor Ablauf eines Jahres seit Beginn endet. Läuft eine Versicherung länger als ein Jahr, so ist für den nach Ablauf eines vollen Jahres verbleibenden Zeitraum der restlichen Versicherungsdauer die Prämie in Höhe von 1/12 der Jahresprämie je angefangenen Monat, mindestens in Höhe von 24 % eines Jahresprämie zu entrichten.

3.
Neben der Prämie sind zu entrichten
a)
eine Prüfungsgebühr fällig mit dem Antrag auf Abschluss des Rahmenvertrages – auch bei Ablehnung dieses Antrages – und danach jährlich während des Bestehens des Rahmenvertrages.
b)
eine Bearbeitungsgebühr für jeden Antrag auf Abschluss einer PkautV/Gew

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Der Versicherungsschein wird nach Zahlung der Prämie – bei entsprechender Vereinbarung nach Zahlung der ersten Prämie – ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer erhält eine Durchschrift des Versicherungsscheins.

Abschnitt V

Abschnitt V
1.

Dieser Rahmenvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie von oder gegenüber der Hauptverwaltung des Versicherers abgegeben wird. Sie darf nur für einen Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem keine Haftung des Versicherers aus einer bestehenden PkautV/Gew mehr besteht.

2.