Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende ABV (PkautV/Gew) (Seite 2)

§ 4 Voraussetzungen der Entschädigungsleistung (Fortsetzung)
3.
dass der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn
a)

das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist
oder

b)

das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz eröffnet worden ist oder

c)

eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder

d)

wegen nachgewiesener ungünstiger Umstände eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint.

§ 5 Umfang der Entschädigungsleistung

§ 5 Umfang der Entschädigungsleistung

Im Rahmen der Versicherungssumme wird nur der im Versicherungsschein bezeichnete Vermögenswert ersetzt.

§ 6 Ausschlüsse

§ 6 Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden Schäden,
1.

die von Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen der Versicherte im Zeitpunkt der Hingabe der Vermögenswerte an den Versicherungsnehmer bzw. im Zeitpunkt der Ermächtigung des Versicherungsnehmers zur Verwendung der Vermögenswerte wusste, dass sie bereits ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt begangen hatten,

2.

die der Versicherte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherung (siehe § 8 Ziff. 2) dem Versicherer schriftlich anzeigt,

3.

die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt oder durch Kernenergie mitverursacht werden; ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

§ 7 Obliegenheiten des Versicherten

§ 7 Obliegenheiten des Versicherten
1.
Der Versicherte ist verpflichtet,
a)

die Bedingungen des dem Versicherungsnehmer erteilten Auftrages nicht ohne Einwilligung des Versicherers zu ändern,

b)
dem Versicherer unverzüglich nach erhaltener Kenntnis schriftlich anzuzeigen
aa)

jeden Wechsel von Inhabern, Gesellschaftern oder bei juristischen Personen den Wechsel von Organen des Versicherungsnehmers,

bb)

eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers,

cc)

jedes von einer Vertrauensperson begangene Vermögens- oder Eigentumsdelikt,

dd)

jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestandes als Versicherungsfall erweisen könnte,

ee)

jeden Versicherungsfall, und zwar auch dann, wenn er Entschädigungsansprüche noch nicht geltend machen kann oder will,

c)
nach Eintritt des Versicherungsfalles
aa)

unverzüglich nach erhaltener Kenntnis im Benehmen mit dem Versicherer Strafanzeige zu erstatten,

bb)

nach Möglichkeit für die Anwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen.

2.

Bei Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheit des Versicherten ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (siehe Anhang) von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung des Versicherungsvertrages bedarf.

§ 8 Dauer des Versicherungsschutzes

§ 8 Dauer des Versicherungsschutzes
1.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt.

2.

Der Versicherungsschutz erlischt mit der Beendigung des im Versicherungsschein bezeichneten Auftrages. Der Auftrag gilt als beendet, wenn nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung) (siehe Anhang) die Versicherung nicht mehr aufrecht zu erhalten ist (siehe aber auch § 12 Ziff. 3).