Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende ABV (PkautV/Gew) (Seite 3)

§ 9 Abtretung, Rechtsübergang

§ 9 Abtretung, Rechtsübergang
1.

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherers zulässig.

2.

Mit der Leistung der Entschädigung gehen die aus dem Auftrag, auf den sich die Versicherung bezieht, herrührenden Schadenersatzansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, die Vertrauensperson(en) und etwaige Dritte auf den Versicherer insoweit über, wie er dem Versicherten den Schaden ersetzt. Der Versicherte ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Rechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden.

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung

§ 10 Versicherung für fremde Rechnung

Die Versicherung ist eine Versicherung für fremde Rechnung. Entschädigungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen nur dem Versicherten zu, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherten – bei mehreren Versicherten den zuerst Genannten – von allen in Bezug auf das Versicherungsverhältnis von oder gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärungen zu verständigen; andernfalls wirken diese Erklärungen dem bzw. den Versicherten gegenüber nicht.

§ 11 Willenserklärungen

§ 11 Willenserklärungen

Alle von oder gegenüber dem Versicherer abzugebenden Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von oder gegenüber der Hauptverwaltung des Versicherers abgegeben werden.

§ 12 Zusätzliche Bedingungen für „laufende“ Aufträge

§ 12 Zusätzliche Bedingungen für „laufende“ Aufträge
Hat der vom Versicherungsnehmer übernommene Auftrag die Anlage und laufende Verwaltung von Vermögenswerten des Versicherten zum Inhalt, so gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
1.

§ 6 wird wie folgt ergänzt:
Nicht ersetzt werden Schäden, die der Versicherte nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verursachung dem Versicherer schriftlich anzeigt.

2.

§ 7 Ziff. 1 wird wie folgt ergänzt:
Hat der Versicherte davon Kenntnis erhalten, dass eine Vertrauensperson ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt begangen hat oder dass der Eintritt eines Versicherungsfalles zu befürchten ist, so ist er auf Verlangen des Versicherers verpflichtet, unverzüglich dem Versicherungsnehmer anvertraute Vermögens- werte zurückzufordern.

3.

§ 8 Ziff. 2 gilt in folgender Fassung:
Die Versicherung läuft bis zu dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt. Sie verlängert sich danach um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem jeweiligen Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer schriftlich gekündigt wird.

Soweit nicht in den Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversiche-
rung) für Gewerbetreibende, in Klauseln oder durch besondere Vereinbarungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.