Anzeige einer Verkaufsveranstaltung nach § 56a GewO (Wanderlager) (Seite 2)

4. Erforderlichenfalls Angaben zum/zur bevollmächtigen Vertreter/in
Schriftliche Vertretungsvollmacht
Angaben zur Reisegewerbekarte
5. Angaben zum Wortlaut und der Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Ein Muster der öffentlichen Ankündigung ist hierzu der Wanderlageranzeige beizufügen.
Form der Ankündigung
6. Hinweise
  • Die Anzeige ist vollständig und gut lesbar auszufüllen und mit den beizufügenden Dokumenten spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde einzureichen. Etwaige nachzureichende Unterlagen müssen ebenfalls spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung der zuständigen Behörde vorliegen.

  • Bei der Durchführung des Wanderlagers sind insbesondere auch die weiteren Verbote des § 56a Abs. 6 Satz 1 GewO sowie ebenso die weiteren Pflichten zur Ausübung eines Reisegewerbes – z. B. die Verbotsnormen aus § 56 GewO und die Mitführungs- und Vorlagepflichten aus § 60c GewO –, die Informationspflichten gegenüber ihren Kunden aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und die Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung zu beachten.

  • Die Datenerhebung erfolgt gemäß Art. 13 und 14 EU-Datenschutz-Grund- verordnung, §§ 11, 11c und 56a GewO sowie den landesrechtlichen Daten- schutzvorschriften. Siehe hierzu die FormLab-Vordrucke GEWO-136 und GEWO-137.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner/unserer vorstehenden Angaben und eingereichten Unterlagen wird versichert.

Unterschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin