Mir ist bekannt, dass ich die Unterlagen der Punkte 1-13 bis zum Anmeldetermin (10.05. bzw. 10.12.) vorzulegen habe. Sofern die Unterlagen nach Ziffer 11 und 12 noch nicht beigefügt werden können, sind diese Unterlagen in einer vom LPA zu bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen. Mir ist bekannt, dass das LPA die Unterlagen nach Ziffer 11 und 12 auch elektronisch direkt von der Universität abfordern kann. In diesem Fall sind die Unterlagen dem Antrag nicht beizufügen oder nachzureichen, sondern die Hochschule informiert den Prüfungskandidaten von der elektronischen Übermittlung. Das Merkblatt der psychotherapeutischen Prüfung (Psych) habe ich gelesen und die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Die noch fehlenden Nachweise zu den Punkten 11 und 12 lasse ich unaufgefordert bis zu dem hierfür festgesetzten Nachreichetermin oder spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung dem Landesprüfungsamt auf dem Postweg zukommen, sofern keine elektronische Übermittlung durch die Hochschule erfolgt. Einer elektronischen Übermittlung durch die Hochschule stimme ich ausdrücklich zu.