OTA-Amtsärztliches Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit_barrierefrei (Seite 1)

Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 720 Jorge-Semprún-Platz 4 99423 Weimar

Die Ausbildung „Operationstechnische/-r Assistent/-in“ schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Treten Auszubildende von Teilen der Prüfung zurück, stellt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, ob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 ATA-OTA-APrV ist im Krankheitsfall die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.

Hinweise für den Amtsarzt/die Amtsärztin:

Dieses Attest dient als Nachweis des Prüflings für die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung. Es muss daher detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen (medizinische Befundtatsachen) ent-halten, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind.

Durch die Angaben im Attest muss das Thüringer Landesverwaltungsamt in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Daher reicht es für die Beurteilung nicht aus, wenn Sie dem Prüfling lediglich eine Prüfungsunfähigkeit attestieren oder nur eine Arbeitsunfähigkeit ausstellen. Die Frage der Prüfungsunfähigkeit ist eine Rechtsfrage und obliegt allein der Beurteilung durch das Landesverwaltungsamt. Bitte füllen Sie daher alle Felder vollständig aus. Weitere Angaben können, sofern der Platz nicht ausreichend ist, auch auf einem gesonderten Blatt/Attest nach Maßgabe des Formulars getätigt werden.

Angaben zur untersuchten Person
Dieses Attest wird ausgestellt für die von der gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffenen Prüfungsteile:

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