Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische/-r Assistent/-in“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen können diese beantragen, wenn sie eine der in § 69 Abs. 1 ATA-OTA-G genannten Berechtigungen besitzen. Hierunter fällt die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische/-r Assistent/-in für den Operationsdienst“, die auf Grundlage der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - erworben worden ist.