Antrag nach § 9 Abs. 5 PsychThG - Feststellung der Gleichwertigkeit eines Studienabschlusses_barrierefrei (Seite 17)

13. Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie (8 ECTS)
Anforderungen PsychThApprO –

§ 15 PsychThApprO

(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.

(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,

1. die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie

2. grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.

(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.

(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:

Module/Lehrveranstaltungen des zu vergleichenden Bachelorabschlusses

Die Inhalte der Module bzw. Lehrveranstaltungen müssen detailliert benannt und unter Angabe der ECTS den Inhalten und Kompetenzen der PsychThApprO präzise zugeordnet werden. Insbesondere die räumlich-sächlichen und personellen Anforderungen sind zu beachten, zu beschreiben und ggf. nachzuweisen.