Merkblatt für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)_barrierefrei (Seite 2)
Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die genannten Personen nicht anwesend sein.
Die Kandidaten haben Gelegenheit, bei der Prüfungsanmeldung mitzuteilen, ob sie an der Prüfung von/eines Kommilitonen teilnehmen möchten.