Merkblatt für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)_barrierefrei (Seite 1)

Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 720 / Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe

Jorge-Semprun-Platz 4
Postfach 2249

99423 Weimar
99403 Weimar

(0361) 57 332 1283

lpa@tlvwa.thueringen.de

1.

Zeit und Ort der Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung findet nach den Bestimmungen der §§ 5, 8, 11, 12 und 18 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) in den Fächern:

I. Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
II. Pharmazeutische Biologie,
III. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
IV. Pharmakologie und Toxikologie,
V. Klinische Pharmazie

statt.

Die Zusammenstellung der Prüfungsgruppen erfolgt durch das Landesprüfungsamt (LPA). Die Kandidaten werden bestimmungsgemäß einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen geprüft. In jeder Prüfung entfallen auf einen Kandidaten etwa 20 bis 40 Minuten Prüfungszeit.

2.

Beginn und Ort der Prüfung

Über Beginn und Ort der Prüfung werden alle vom LPA zugelassenen Kandidaten durch Ladungs- und Zulassungsbescheid spätestens 7 Kalendertage vor dem ersten Prüfungstermin unterrichtet. Diese Bescheide werden den Kandidaten postalisch unter der im Antragsformular angegebenen Anschrift zugestellt (eventuelle Adressänderungen können nur bis zum 10.01. bzw. 10.06. eines jeden Jahres berücksichtigt werden - bitte veranlassen Sie daher selbst alles Erforderliche, damit die an Sie gerichtete Post Ihnen auch zugeht, z. B. durch Erteilen eines Nachsendeauftrages oder durch Bevollmächtigung Dritter).
Sobald eine Bevollmächtigung Dritter zur Entgegennahme der Ladung und Zulassung erteilt werden soll, muss dies schriftlich geschehen und die jeweilige Berechtigung konkret benannt sein, da andernfalls keine Aushändigung erfolgen kann.

3.

Identifikation der Prüfungsteilnehmer

Beim Betreten der Prüfungsräume müssen alle Kandidaten mit deutscher Staatsangehörigkeit zur Identifikation ihrer Person dem Aufsichtsführenden einen gültigen Reisepass oder Personalausweis (Ausländer einen gültigen Reisepass), sowie den Zulassungs- und Ladungsbescheid zum Prüfungstermin vorlegen. Deshalb sollte sich jeder Kandidat rechtzeitig vergewissern, ob sein Ausweis bzw. Reisepass auch noch zum Zeitpunkt der Prüfung gültig ist.

4.

Zuhörer

Die mündlichen Prüfungen sind beschränkt öffentlich. Im P 2 kann der Prüfer bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten und somit noch nicht geprüft worden sind, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein.