Merkblatt für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P1)_barrierefrei (Seite 3)
Leistungsnachweise,
die im jetzt laufenden Semester erst noch erworben werden und sich bis zum 10.01. bzw. 10.06. eines jeden Jahres noch nicht im Besitz des Antragstellers befinden, sind dem LPA bis zum separat veröffentlichten Termin nachzureichen.
Ihre Teilnahme an Prüfungen in einzelnen Fächern eines Prüfungsabschnittes entfällt,
wenn Sie nachweisen, dass Sie die Prüfung in diesen Fächern bereits erfolgreich abgelegt haben oder Ihnen diese nach § 22 AAppO als abgeleistet anerkannt worden ist.
Rücktritts- und Versäumnisfolgen
Will ein Kandidat nach Antragstellung, aber vor seiner Zulassung zu Prüfung, den Antrag auf Prüfungszulassung zurücknehmen (z. B. wenn Scheine nicht rechtzeitig innerhalb der Nachreichefrist vorgelegt werden können), so genügt ein formloses Schreiben ohne Angabe von Gründen, das jedoch vor Zugang der Zulassung dem Landesprüfungsamt vorliegen muss.
Will ein Kandidat nach seiner Zulassung zur Prüfung von derselben Prüfung zurücktreten, so hat er dies unter Angabe von Gründen unverzüglich dem
Thüringer Landesverwaltungsamt, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe,
Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar,
mitzuteilen. Die Genehmigung des Prüfungsrücktritts kann nur erfolgen, wenn die genannten Gründe durch das LPA als wichtig anerkannt werden. Genehmigt das LPA den Rücktritt von der Prüfung, so gilt der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung als nicht unternommen, andernfalls -bei Nichtteilnahme an der Prüfung- als nicht bestanden.
Versäumt ein Kandidat einen Termin dieses Prüfungsabschnittes, dann gilt Nr. 8 b) sinngemäß.
Gibt ein Kandidat die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn dem LPA nicht ohne Verzug ein Grund nachgewiesen wird, der als wichtig anerkannt werden kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung als nicht unternommen.