Ergebnismitteilung / Fortsetzung der Prüfung / Zeugnis
Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben.
Das LPA teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit, und zwar postalisch unter der von ihm im Antragsformular angegebenen Anschrift (eventuelle Adressänderungen können nur bis zum 10.01. bzw. 10.06. eines jeden Jahres berücksichtigt werden - bitte veranlassen Sie daher selbst alles Erforderliche, damit Ihnen die an Sie gerichtete Post auch zugeht, z. B. durch Erteilen eines Nachsendeauftrages oder durch Bevollmächtigung Dritter). Ist eine Fachprüfung des P 3 nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 AAppO teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das LPA teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit. Der Prüfling hat nach Absolvieren der erneuten Ausbildung nach § 4 AAppO den Nachweisschein darüber unverzüglich beim LPA vorzulegen, damit die Wiederholungsprüfung durchgeführt werden kann. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung wird vom LPA im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt. Zur Teilnahme an der Wiederholung von nur einer der beiden mündlichen Fachprüfungen des P 3 lädt das LPA von Amts wegen. Nach dem Bestehen des P 3 erteilt das LPA ein Zeugnis darüber und ein weiteres Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung insgesamt. Ausgehend davon, dass sich die Note eines Prüfungsabschnitts aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer errechnet, ist für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung unter Berücksichtigung der Noten des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden.
Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei unddie Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.
Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.
Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert wird in den Zeugnissen angegeben.Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
Die Zeugnisse werden dem Absolventen postalisch unter der im Antrag angegebenen Adresse zugestellt.
Weimar, Februar 2024