Der Nachweis über eine im Ausland abgeleistete Famulatur erfolgt durch eine formlose Bescheinigung der ausbildenden Institution. Diese Bescheinigung, die frühestens am letzten Tag des Famulaturabschnitts ausgestellt sein darf, muss
in der Amtssprache des jeweiligen Staates abgefasst sein und in Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen und vereidigten Übersetzer vorgelegt werden,
Angaben zur Person des Studenten enthalten (Name,Geburtsdatum,Geburtsort),
Auskunft über den Zeitraum der Ausbildung (von ... bis ...) und ggf. etwaige Fehlzeiten geben,
die wesentlichen Ausbildungsinhalte angeben,
von dem direkt für die Ausbildung verantwortlichen Apotheker unterschrieben sein,
mit dem Stempel bzw. Siegel der Einrichtung versehen sein.
Weimar, Februar 2024