Informationen über die Ableistung der Famulatur für Studierende der Pharmazie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena _barrierefrei (Seite 2)

Bitte beachten Sie dabei folgendes:
Öffentliche oder Krankenhausapotheke:

Der Famulus soll seinem Kenntnisstand entsprechend beschäftigt und in die Organisation und Systematik einer Apotheke eingeführt werden; dazu gehören insbesondere die Beschäftigung mit den Fertigarzneimitteln ( ausser Verkauf ), Tätigkeiten im Bereich Rezeptur und Defektur, möglicherweise auch Identitätsprüfungen von Chemikalien sowie Drogen und anderes.

Pharmazeutische Industrie oder Arzneimitteluntersuchungsstellen:

Sinn einer Famulatur in diesen Berufsfeldern ist es, dem Famulus einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zu verschaffen, in denen ein Apotheker nach Abschluss seines Studiums tätig werden kann. Günstig wäre es deshalb, wenn während der Famulatur die Möglichkeit besteht, unterschiedliche pharmazeutische Aufgabenstellungen kennenzulernen

Entfallen der Famulatur:

wenn gegenüber dem Landesprüfungsamt durch Vorlage des Originalzeugnisses der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung als

Apothekerassistent,
Pharmazieingenieur,
Pharmazeutisch-technischer Assistent
oder
Apothekenassistent

erbracht wird.

Nachweis der Famulatur:

Für die Bescheinigung einer Inlandsfamulatur ist der Wortlaut durch die Approbationsordnung für Apotheker vorgegeben (vgl. Anlage 7 zu § 3 Absatz 2 AAppO) .
Die Bescheinigung ist bei Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Sie darf frühestens am letzten Tag der 8-wöchigen Famulatur bzw. des mindestens 4-wöchigen Famulaturabschnittes ausgestellt sein.

Fehlzeiten sind in dem betroffenen Famulaturabschnitt in derselben Einrichtung nachzuleisten.
Bei längeren Fehlzeiten empfiehlt sich eine Anfrage beim Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (LPA).

Auslandsfamulatur:

Ist beabsichtigt, die Famulatur oder einen Teil der Famulatur im Ausland abzuleisten, empfiehlt es sich, wegen der Frage der Anerkennung dieser Tätigkeit durch das LPA rechtzeitig mit diesem in Verbindung zu treten.

Im übrigen gilt folgendes:

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Der Wahlpflichtteil (s. o.) kann auch in vergleichbaren Einrichtungen in einem der übrigen EG-Mitgliedstaaten abgeleistet werden (nicht dagegen der mindestens 4-wöchige Pflichtteil).

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Dabei müssen regelmäßig alle diejenigen Bedingungen beachtet und eingehalten werden, die nach § 3 AAppO für die inländische Famulatur vorgegeben sind - als Ausbildungsinstitutionen kommen demzufolge ebenfalls nur die entsprechenden in Frage (in der Regel die Pharma-Industrie).