Hinweise zur Beantragung der Prüfungsvergütung für die mündlichen Staatsprüfungen in den Bereichen Humanmedizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Psychotherapie_barrierefrei (Seite 2)

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NEU: Erweiterte Angaben zum Prüfenden und zur Prüfung

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die künftige Höhe der Vergütung richtet sich nach der Eigenschaft des Prüfenden als hochschulangehörige Person (bspw. Dienstverhältnis zur Universität) oder externer Prüfender; die genannten Beträge von 12 € und 24 € werden weiterhin pro Prüfling und Fach gezahlt

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eine Vergütung wird weiterhin nur für Mitglieder des Prüfungsausschusses (keine Beisitzenden oder andere Beteiligte) gewährt, wenn die Prüftätigkeit nicht zum Hauptamt, d.h. zu seinen Dienstaufgaben gehört und eine Entlastung nicht erfolgt

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NEU: Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung

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Nach Ziffer 3 ThürPrüfVergRL werden anfallende Fahrkosten und Wegstreckenentschädigungen nach Maßgabe des https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RKGTH2006V9P4 vom 23.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern die Prüftätigkeit nicht am Dienstort ausgeübt wird ---> Diese Regelung richtet sich daher vorrangig nur an externe Prüfende!

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Hinweis: Zur Vereinfachung des Antragsformulares wird lediglich eine Auswahl der gängisten Beförderungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel und privates (zweirädriges) Kraftfahrzeug) abgefragt

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§ 4 ThürRKG Fahrkostenerstattung = Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn etc.):

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es werden nur die notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet

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aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen

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die Erstattung von Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn unentgeltiche Beförderungsmittel zur Verfügung stehen; ebenso ist eine Beschränkung möglich (§ 4 Abs. 3 ThürRKG)

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die konkrete Höhe der Kosten ist durch Übersendung einer Kopie des Tickets bzw. anderer Belege nachzuweisen

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§ 5 ThürRKG Wegstreckenentschädigung = Nutzung privates (zweirädriges) Kraftfahrzeug

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im Rahmen des Antragsverfahrens wird über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Nutzung entschieden

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eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn Sie ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich nutzen konnten und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder von anderen Dienstreisenden/Prüfenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden (gemeinsame Anreise)

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Das Landesprüfungsamt behält sich ausdrücklich vor in Zweifelsfällen ggf. weitere Unterlagen/Nachweise anzufordern

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WICHTIG: Reisekosten müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten beantragt werden (§ 3 Abs. 6 ThürRKG); die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der jeweiligen Prüfung

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bitte achten Sie auf eine vollständige Angabe aller geforderten Daten, insbesondere die Kontodaten, durchgeführte Prüfungen etc.; sofern Sie weitere Angaben tätigen möchten, nutzen Sie hierfür gern die E-Mail an uns

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sofern Sie bei mehreren Staatsexamen verschiedener Heilberuf (bspw. Medizin und Zahnmedizin), in verschiedenen Abschnitten oder in der Zahnmedizin nach der ZÄAppro und ZApprO als Prüfende/r zum Einsatz kommen, sind gesonderte Anträge für die verschiedenen Prüfendentätigkeiten einzureichen; sofern Sie nur in einem Heilberuf/Abschnitt als Prüfende/r tätig sind, reicht die Angabe der durchgeführten Prüfungen auf einem Antragsformular aus

Stand: 26.03.2025