Hinweise zur Beantragung der Prüfungsvergütung für die mündlichen Staatsprüfungen in den Bereichen Humanmedizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Psychotherapie_barrierefrei (Seite 2)
NEU: Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung
Nach Ziffer 3 ThürPrüfVergRL werden anfallende Fahrkosten und Wegstreckenentschädigungen nach Maßgabe des https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RKGTH2006V9P4 vom 23.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung gewährt, sofern die Prüftätigkeit nicht am Dienstort ausgeübt wird ---> Diese Regelung richtet sich daher vorrangig nur an externe Prüfende!
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Hinweis: Zur Vereinfachung des Antragsformulares wird lediglich eine Auswahl der gängisten Beförderungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel und privates (zweirädriges) Kraftfahrzeug) abgefragt
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§ 4 ThürRKG Fahrkostenerstattung = Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn etc.):
es werden nur die notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet
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aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen
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die Erstattung von Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn unentgeltiche Beförderungsmittel zur Verfügung stehen; ebenso ist eine Beschränkung möglich (§ 4 Abs. 3 ThürRKG)
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die konkrete Höhe der Kosten ist durch Übersendung einer Kopie des Tickets bzw. anderer Belege nachzuweisen
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§ 5 ThürRKG Wegstreckenentschädigung = Nutzung privates (zweirädriges) Kraftfahrzeug
im Rahmen des Antragsverfahrens wird über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Nutzung entschieden
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eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn Sie ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich nutzen konnten und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder von anderen Dienstreisenden/Prüfenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden (gemeinsame Anreise)
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Das Landesprüfungsamt behält sich ausdrücklich vor in Zweifelsfällen ggf. weitere Unterlagen/Nachweise anzufordern
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WICHTIG: Reisekosten müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten beantragt werden (§ 3 Abs. 6 ThürRKG); die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der jeweiligen Prüfung
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bitte achten Sie auf eine vollständige Angabe aller geforderten Daten, insbesondere die Kontodaten, durchgeführte Prüfungen etc.; sofern Sie weitere Angaben tätigen möchten, nutzen Sie hierfür gern die E-Mail an uns
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sofern Sie bei mehreren Staatsexamen verschiedener Heilberuf (bspw. Medizin und Zahnmedizin), in verschiedenen Abschnitten oder in der Zahnmedizin nach der ZÄAppro und ZApprO als Prüfende/r zum Einsatz kommen, sind gesonderte Anträge für die verschiedenen Prüfendentätigkeiten einzureichen; sofern Sie nur in einem Heilberuf/Abschnitt als Prüfende/r tätig sind, reicht die Angabe der durchgeführten Prüfungen auf einem Antragsformular aus
Stand: 26.03.2025