Häufig gestellte Fragen - ausländischer Berufsabschluss - (Ref. 720)_barrierefrei (Seite 1)

1.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses stellen?

Wenn Sie im Bundesland Thüringen in einem reglementierten Gesundheitsfachberuf arbeiten möchten, ist der Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 720 zu stellen. Das Antragsformular, den Vordruck Lebenslauf, ein Merkblatt und Beratungshinweise finden Sie auf unserer Webseite.

2.

Kann ich den Antrag stellen, wenn ich noch nicht in Thüringen wohne?

Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich. Es genügt eine Absichtserklärung, dass Sie in Thüringen arbeiten möchten. Diese Absichtserklärung ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft darzustellen. Als Unterlagen eignen sich z.B. Arbeitsplatzzusagen, Arbeitsverträge, konkrete Stellenbewerbungen oder das Beratungsprotokoll der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung der Bundesagentur für Arbeit (ZSBA).

Wollen Sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, nutzen Sie bitte unseren Vordruck: Vollmacht. Diesen finden Sie auch auf unserer Webseite.

Gebührenpflichtige Bescheide und Urkunden werden nicht an Auslandsadressen zugestellt. Hier benötigen wir einen Bevollmächtigten mit ladungsfähiger Adresse in Deutschland, der zur Entgegennahme berechtigt wird und als Kostenschuldner auftritt.

3.

Ich weiß noch nicht, in welchem Bundesland ich arbeiten möchte. Kann ich den Anerkennungsantrag auch bei verschiedenen Behörden in Deutschland stellen?

Nein. Sie können den Antrag nur bei einer Behörde stellen. Wenn Ihnen eine Erlaubnisurkunde erteilt wird, gilt diese in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Wenn sich Ihre Berufspläne während des Antragsverfahrens ändern und Sie eine Arbeit in einem anderen Bundesland aufnehmen möchten, ist uns dies umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann die Prüfung eines Zuständigkeitswechsels. Ihre Antragsunterlagen werden ggf. zur neuen Anerkennungsbehörde gesandt und das Verfahren dort fortgesetzt.

4.

Wie und wann muss ich meine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen?

Deutsche Sprachkenntnisse müssen auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Vorzulegen ist ein vollständiges B2-Zertifikat eines anerkannten Sprachinstituts z.B. Goethe-Institut, TestDaF-Institut, telc gGmbH, ÖSD oder ECL. Erkennbar sein müssen die abgelegten Prüfungsteile und die erreichte Punktzahl. Gegebenenfalls sind alle ausgestellten Teilzertifikate vorzulegen.

Das Zertifikat muss spätestens vor der Erstellung der Erlaubnisurkunde vorgelegt werden.