Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation gem. § 10 Abs. 1 BÄO (Arzt)_barrierefrei (Seite 3)

b)

die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, oder,

c)

wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

7.

eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung (nicht älter als drei Monate),

8.

Nachweis über das Bestehen eines Fachsprachentests (siehe Merkblatt Fach-Sprachnachweis) – kann nachgereicht werden, ist aber Voraussetzung für die Erteilung einer Berufserlaubnis.

5.

Für eine Verlängerung/Umschreibung der Berufserlaubnis sind folgende Nachweise vorzulegen:

1.

Erklärung eines Arbeitgebers über die Bereitschaft zur Fortsetzung/Begründung des Arbeitsverhältnisses (vom zukünftigen Arbeitgeber zu bestätigendes Formular in der Anlage),

2.

ärztliche Bescheinigung (nicht älter als drei Monate) aus der hervorgeht, dass Sie für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nicht ungeeignet sind

3.

Führungszeugnis (Belegart O, nicht älter als drei Monate),

6.

Allgemeines

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden, § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO.

Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berufserlaubnis darf gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO ausnahmsweise nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen. Dabei ist die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung nur dann zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist, § 10 Abs. 3 Satz 2 BÄO.

Die zu erteilende Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Bei der erforderlichen Aufsicht ist eine ständige unmittelbare Anwesenheit des diensthabenden/aufsichtsführenden Arztes nicht erforderlich. Es genügt, dass eine Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht wahrnehmenden Arzt gegeben sein muss, da nur so eine Patientengefährdung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Bereitschafts-, Nacht- oder Notfalldienste.

Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird die fachliche Eignung vor dem Hintergrund der beabsichtigten ärztlichen Tätigkeit geprüft, § 34 Abs. 3 ÄApprO.

Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzarzt und keine fachärztliche Weiterbildung möglich. Ein Einsatz über die genehmigte/n Tätigkeit/en der erteilten Berufserlaubnis hinaus, kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Die Verantwortung für die übertragenen Aufgaben liegt bei dem diensthabenden/aufsichtsführenden Arzt und im Allgemeinen bei dem beschäftigenden Arbeitgeber.

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