Attest zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit durch das Landesprüfungsamt_barrierefrei (Seite 3)

2 - Zur Vorlage beim Amtsarzt

Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens Landesprüfungsamt

Postfach 2249, 99403 Weimar

Tel.: 0361 57332 -1327, -1393, -1767

Fax: 0361 57332 -1315

E-Mail: lpa@tlvwa.thueringen.de

Das Landesprüfungsamt ist zuständige Stelle für alle Staatsprüfungen der akademischen Heilberufe (Medizin, Pharmazie, Psychotherapie, Zahnmedizin). Dieser Aufgabenbereich umfasst unter anderem die Entscheidung über die Genehmigung beantragter Rücktritte von der Prüfung aus wichtigem Grund (Prüfungsunfähigkeit).

Der Prüfling muss - neben einem Antrag auf Genehmigung des Rücktrittes von der Prüfung unter Angabe der Rücktrittsgründe - dem Landesprüfungsamt zum Nachweis der angegebenen Rücktrittsgründe unverzüglich ein ausführliches haus-/fachärztliches Attest und ein (ebenso ausführliches) amtsärztliches Attest vorlegen. Dass amtsärztliche Attest soll dabei auf Grundlage des vorgelegten haus-/fachärztlichen Attestes erstellt werden.

Die Genehmigung des Rücktritts durch das Thüringer Landesverwaltungsamt ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen einer Krankheit kann ein wichtiger Grund sein. Die Frage der Prüfungsunfähigkeit ist eine Rechtsfrage, welche nach der gesetzlichen Grundlage allein durch das Thüringer Landesverwaltungsamt als Prüfungsbehörde zu beurteilen ist.

Damit eine verhältnismäßige Entscheidung für den Prüfling sichergestellt werden kann, dürfen wir Sie bitten, den Prüfling, unter Grundlage des Ihnen vorgelegten haus-/fachärztlichen Attestes, eingehend ärztlich zu untersuchen, sowie die Feststellungen des Haus-/Facharztes kritisch zu würdigen und zu verifizieren.

Hierbei bitten wir Folgendes bei der Attestierung zu beachten:

*

eine Anerkennung des Attestes kann nur erfolgen, wenn auf alle Fragestellungen und Angaben im haus-/fachärztlichen Attest durch eine eigene aussagekräftige schriftliche Beurteilung Stellung genommen wurde,

*

die krankheitsbedingten Symptome müssen so konkret und nachvollziehbar (allgemein verständlich) beschrieben werden, dass auf Grund dessen ein Nicht-Mediziner beurteilen kann, ob am Prüfungstag eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat,

*

es reicht nicht aus, wenn Sie dem Prüfling lediglich eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigen, ebenso reicht keine reine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus

*

relevant sind grundsätzlich nur persönliche körperliche oder psychisch akute Leiden oder Beeinträchtigungen (keine Dauerleiden oder chronischen Erkrankungen; keine Behinderungen), die den Aussagewert der Prüfungsleistung für die Feststellung der wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings erheblich einschränken (Allgemeine Prüfungs-/Examensangst, Prüfungsstress, Schwankungen in der Tagesform etc. sind grundsätzlich keine erheblichen Beeinträchtigungen/Einschränkungen)

Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe,
das Thüringer Landesverwaltungsamt.