Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass ich in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung tätig bin. Ein gesonderter Nachweis hierfür wird erbracht (Stempel oder Screenshot). Als "Einrichtung der hausärztlichen Versorgung" gelten ausschließlich Ärzte, die in § 73 Abs. 1 a Ziffer 1-4 SGB V aufgelistet sind:
Allgemeinärzte - Kinder- u. Jugendärzte - Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben - Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind - Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben.