Es werden daher nur amtliche Beglaubigungen von Stadt-, Kreis- und Gemeindeverwaltungen, Landkreisen, Behörden oder Gerichten etc. akzeptiert. Notarielle Beglaubigungen werden ebenfalls anerkannt. Beglaubigungen von Kirchen/Pfarrämtern, Schulen, Sparkassen, Vereinen, Krankenkassen oder ähnlichen Institutionen sind keine amtlichen Beglaubigungen.
Besonderheit bei Personenstandsurkunden: Beglaubigungen/Beurkundungen, sowie Urkundenerteilungen für die Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen, § 2 Abs. 1 PStG. Bitte wenden Sie sich daher an das für sie zuständige Standesamt. Der Notar kann von Personenstandsurkunden nach §§ 20 Abs. 1 Satz 1 BnotO, 42 BeurkG ebenfalls beglaubigte Abschriften erstellen, welche akzeptiert werden. Alle anderen o.g. Stellen sind damit nicht befugt, sodass dort erstellte Beglaubigungen von Personenstandsurkunden nicht anerkannt werden.