Wer den Beruf als Apotheker*, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder als Zahnarzt ausüben will, bedarf der Approbation (§ 2 Abs. 1 BApO; § 2 Abs. 1 BÄO; § 1 Abs. 1 PsychThG alte Fassung (a.F.); § 1 Abs. 1 ZHG).
Der Antrag auf Erteilung der Approbation ist an die zuständige Stelle des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die pharmazeutische, ärztliche, staatliche (psychotherapeutische) oder zahnärztliche Prüfung abgelegt hat (§ 12 Abs. 1 BApO; § 12 Abs. 1 BÄO; § 10 PsychThG a.F.; § 16 Abs. 1 ZHG). Dies ist in Thüringen nach § 1 der Thüringer Heilberufezuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet der akademischen Heilberufe das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt.
Die Approbation für den jeweiligen Beruf ist auf Antrag nur zu erteilen, wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 BApO; § 3 Abs. 1 BÄO, § 2 Abs. 1 PsychThG a.F.; § 2 Abs. 1 ZHG).