absolvierte gem. § 9 Abs. 4 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter (PhysTh-NotSanPrV) vom 16. Dezember 2014
(BGBl S. 4280) entsprechend
die festgelegte praktische Ausbildung
an der
Stempel der Schule
Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Lehrrettungswache)
Verlängerung des Ausbildungsvertrages
Regelung bei Fehlzeiten im Praktikum
Alle Fehlzeiten müssen umgehend nachgeholt werden.
Unterschrift der Schule