Mindestanforderungen zur Beurteilung der Geeignetheit von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern_barrierefrei (Seite 4)

8.

Verfahrensweg

8.1

Der Träger der praktischen Ausbildung hat einen Antrag zur Anerkennung der Geeignetheit mit den dafür erforderlichen Unterlagen an das zuständige

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 720
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

zu richten.

8.2

Nachweise über die nach den Nummern 4 bis 7 erbrachten Voraussetzungen gelten als Antragsunterlagen und sind dem Antrag beizufügen. Zur erstmaligen Prüfung sind die Unterlagen bis zum 30. November 2019 einzureichen.

8.3

Antragsformulare werden auf der Internetseite des TLVwA zur Verfügung gestellt.

Eine Besichtigung des Trägers der praktischen Einrichtung durch das TLVwA vor einer Entscheidung ist zulässig und möglich.

Eine Überprüfung des Trägers der praktischen Ausbildung nach Geeignetheitsfeststellung durch das TLVwA ist jederzeit zulässig und möglich.

9.

Entscheidung/Rechtsweg

9.1

Die Entscheidung der Geeignetheit der Einrichtung erfolgt durch einen Bescheid.

9.2

Im Falle von Rechtsverstößen kann einem Träger der praktischen Ausbildung die Durchführung der Ausbildung untersagt bzw. widerrufen werden.

9.3

Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

10.

Kosten

Die Feststellung der Geeignetheit ist gebührenpflichtig.
Die Kosten der Anerkennung hat der Antragsteller zu tragen. Gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) werden Gebühren

*

für die Geeignetheitsfeststellung von Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und anderen Einrichtungen in Höhe von 50 bis 170 € erhoben

*

für die Geeignetheitsfeststellung von ambulanten Einrichtungen in Höhe von 50 bis 100 € erhoben.

Sollten sich bei dem Beantragungsverfahren von Seiten der Einrichtungen offene Fragen ergeben, stehen die zuständigen Sachbearbeiter und Referenten des TLVwA den Einrichtungen jederzeit erklärend und beratend zur Verfügung.

Weimar, 15.04.2019