Nach § 6 Absatz 4 PflBG i.V. mit § 8 PflBG und § 8 PflAPrV wirken bei der Ausbildung die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 PflBG ist für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts ein Kooperationsvertrag zwischen der vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigten Pflegeschule und dem Träger der praktischen Ausbildung grundsätzlich notwendig; mit Ausnahme der Träger, die nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 selbst eine Pflegeschule betreiben.