Mindestanforderungen zur Beurteilung der Geeignetheit von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern_barrierefrei (Seite 3)

6.6.7

Gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt muss eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden nachgewiesen werden.

6.6.8

Für alle Personen, die bis zum 31. Dezember 2019 eine anerkannte Fortbildung als Praxisanleiter oder Praxisanleiterin absolviert haben, gilt die gesetzliche Übergangsregelung nach § 4 Abs. 3 PflAPrV.

6.6.9

Personalveränderungen bei der Praxisanleitung sind dem Thüringer Landesverwaltungsamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Praxisanleitung ist stets zu gewährleisten.

7.

Kooperationsverträge

Nach § 6 Absatz 4 PflBG i.V. mit § 8 PflBG und § 8 PflAPrV wirken bei der Ausbildung die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 PflBG ist für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts ein Kooperationsvertrag zwischen der vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigten Pflegeschule und dem Träger der praktischen Ausbildung grundsätzlich notwendig; mit Ausnahme der Träger, die nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 selbst eine Pflegeschule betreiben.

Zur Sicherstellung der praktischen Ausbildung sind weitere Kooperationen möglich:

Zur Sicherstellung der praktischen Ausbildung sind weitere Kooperationen möglich:

*

Kooperationsvertrag zwischen den unter der Nummer 2 aufgeführten Trägern

*

Kooperationsvertrag zwischen den Trägern der praktischen Ausbildung nach Nummer 2 und weiteren zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 PflBG

Die Kooperationsverträge unterliegen dem Erfordernis der Schriftform müssen mindestens enthalten:

*

Ziel der Kooperation

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Vertragszweck/Gegenstand des Kooperationsvertrages im Sinne des § 8 Absatz 2 bis 4 PflBG

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Benennung der Kooperationsvertragsparteien

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Rechte und Pflichten der Kooperationspartner

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Laufzeit des Vertrages

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Kündigung

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Ggf. Kosten/gegenseitige Vergütungen

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Schlussbestimmungen (salvatorische Klausel)