Mindestanforderungen zur Beurteilung der Geeignetheit von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern_barrierefrei (Seite 2)

6.

Voraussetzungen für die Geeignetheit der Einrichtung

6.1

Die praktische Ausbildung hat auf der Grundlage des aktuellen Thüringer Lehrplans und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV) zu erfolgen.

6.2

Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe des § 16 PflBG zu schließen. Dasselbe gilt für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

6.3

Der Träger der praktischen Ausbildung verfügt entsprechend der Nummer 2 über einen Versorgungsvertrag.

6.4

Der Träger der praktischen Ausbildung hat sicherzustellen, dass die nach § 3 PflAPrV vorgesehener Lerninhalte vermittelt und durchgeführt werden, so dass das Ausbildungsziel nach § 5 PflBG erreicht wird.

6.5

Der Träger der praktischen Ausbildung stellt nach § 59 Absatz 4 PflBG sicher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung des Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze jeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. Er stellt darüber hinaus nach Ausübung des Wahlrechts die Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung nach § 60 oder § 61 PflBG selbst oder über
Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 PflBG mit anderen Einrichtungen und Pflegeschulen sicher.

6.6

Die Träger der praktischen Ausbildung stellt die Praxisanleitung nach § 4 PflAPrV sicher.

6.6.1

Jeder Träger der praktischen Ausbildung hat zwei Praxisanleiter (PA) für die Ausbildung insbesondere für die Benennung des vollständigen Prüfungsausschusses für die Abnahme der praktischen Prüfung nach § 16 Absatz 6 PflAPrV vorzuhalten. Die Sicherstellung des zweiten PA kann auch durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen zu praktischen Ausbildung zugelassen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 PflBG erfolgen.

6.6.2

Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 % der während des Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit.

6.6.3

Während des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze und des Vertiefungseinsatzes hat die Praxisanleitung von Personen zu erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann oder Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in in den letzten fünf Jahren verfügen und die Befähigung zur Praxisanleitung besitzen. Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein.

6.6.4

Die Praxisanleiterbefähigung ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifizierung im Umfang von mindestens 300 Stunden nachzuweisen.

6.6.5

In der Einrichtung ist nach den Qualitätsvorgaben der Einrichtung eine Tätigkeitsbeschreibung für Praxisanleiter/innen vorzuhalten.

6.6.6

Pro Träger der praktischen Ausbildung soll ein PA nicht mehr als neun Auszubildende insgesamt, bezogen auf drei Ausbildungsjahre, anleiten.

Dieses Praxisanleiter-Schüler-Verhältnis ändert sich nicht durch das Vorhandensein eines PA, der lediglich als Vertreter seine Funktion wahrnimmt.
Dieses Verhältnis gilt nicht, sofern der Träger der praktischen Ausbildung den Praxisanleiter ausschließlich für die Anleitung und Begleitung von Auszubildenden hauptamtlich und in Vollzeit beschäftigt. Hier soll ein PA nicht mehr als 18 Auszubildenden, bezogen auf drei Ausbildungsjahre, anleiten.