Mindestanforderungen zur Beurteilung der Geeignetheit von Einrichtungen zur praktischen Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern_barrierefrei (Seite 1)

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG)

- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegberufe
(Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV)

1.

Grundsätzliches

Die generalistische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz setzt im Rahmen der praktischen Ausbildung Pflicht- und Vertiefungseinsätze in geeigneten Einrichtungen nach § 7 PflBG voraus. Ob eine Einrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet ist, bestimmen die nachfolgenden Vorschriften:

2.

Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich sein

nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
nach § 71 Abs.2 und § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen
nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 SGB XI und § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen

3.

Gesamtverantwortung der Pflegeschule

Nach § 10 PflBG trägt die Pflegeschule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.

4.

Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung

Nach § 7 Absatz 5 PflBG muss ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein.

Nach § 8 PflBG hat der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung und ihrer Organisation. Insofern hat er zu gewährleisten, dass alle notwendigen Praxiseinsätze durchgeführt werden können und die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt wird. Das Ausbildungsziel muss in der vorgesehenen Zeit erreicht werden können.

Die Ausbildung, auch an anderen Praxisorten, wird mit einem einheitlichen Ausbildungsnachweisheft dokumentiert.

5.

Andere zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Einrichtungen (sog. Lernorte) nach § 7 Absatz 2 PflBG

Nähere Vorgaben sind dem zugrundeliegenden Thüringer Lehrplan für die Pflegeberufe zu entnehmen.