Die generalistische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz setzt im Rahmen der praktischen Ausbildung Pflicht- und Vertiefungseinsätze in geeigneten Einrichtungen nach § 7 PflBG voraus. Ob eine Einrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet ist, bestimmen die nachfolgenden Vorschriften: