Verfahrensweg vom Rettungssanitäter zum Notfallsanitäter_barrierefrei (Seite 3)

-

die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, durchzuführen und darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten

-

wurde die praktische Prüfung in einem der beiden oder gar in beiden Fallbeispielen nicht bestanden, so kann nur zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wer an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat; dies trifft nur für die Prüflinge gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 u 2 NotSanG zu.

-

die Dauer der weiteren Ausbildung beträgt max. 1 /3 der zuvor abgeleisteten Ausbildung. das entspricht für die Ausbildung mit 480 Stunden max. 160 Stunden und mit der Ausbildung von 960 Stunden max. 320 Stunden.

-

wurde nur die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungsprüfung ohne eine weitere Ausbildung absolviert werden

-

die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt auf Antrag, das Antragsformular befindet sich auf der Internetseite des TLVwA

Rücktritt von der Prüfung - § 11 NotSan-APrV

-

tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund unverzüglich schriftlich dem Prüfungskommissionsvorsitzenden mitzuteilen

-

wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen

-

teilt der Prüfling den Grund seines Rücktritts nicht unverzüglich mit oder genehmigt der Prüfungskommissionsvorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden

Versäumnisfolgen - § 12 NotSanAPrV

-

versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht die Prüfung und es liegt kein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche - § 13 NotSan-APrV

-

die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichen Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, die Prüfung als nicht bestanden erklären

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter/in - § 1 und 2 NotSanG

Nach bestandener Ergänzungsprüfung erhält jeder Prüfling ein von der Behörde ausgestelltes Zeugnis.

Um anschließend die Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung zu erhalten, sind folgende Unterlagen einzureichen:

-

Antrag auf Ausstellung der Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung, Formular auf Internetseite des TLVwA

-

aktuelle (nicht älter als drei Monate) ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit zur Ausübung des Berufes, Formular auf der Internetseite des TLVwA

-

aktuelles (nicht älter als drei Monate) polizeiliches Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit zur Berufsausübung