Verfahrensweg vom Rettungssanitäter zum Notfallsanitäter_barrierefrei (Seite 2)
Über die gesamte Ergänzungsprüfung ist eine Niederschrift/ Verlaufsprotokoll anzufertigen
(§ 7 NotSanAPrV).
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in jedem Themenbereich der mündlichen Ergänzungsprüfung und jedem Fallbeispiel als bestanden bewertet werden.
Bestanden ist die Prüfung, wenn die Leistung trotz Mängel noch den Anforderungen genügt, dies entspricht der Note 4 ,,ausreichend".
Kurze Verweise auf nachfolgende wesentliche und wichtigen Paragraphen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Notfallsanitäterinnen und des Notfallsanitäters (NotSan-APrV)
Zulassung zur Prüfung - § 6 NotSan-APrV
Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung erfolgt auf Antrag und Vorlage der geforderten Nachweise beim TL VwA
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die Zulassung muss dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden
Bestehen und Wiederholen der staatlichen Ergänzungsprüfung - § 10 NotSan-APrV
die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jede der vorgeschriebenen Prüfungsteile mit bestanden bewertet ist
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wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält vom TL VwA eine schriftliche Mitteilung
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die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsleistungen mit ,,nicht bestanden" bewertet wurden