Verfahrensweg vom Rettungssanitäter zum Notfallsanitäter_barrierefrei (Seite 1)

Verfahrensweg und Ausführungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung der Notfallsanitäter/in im Freistaat Thüringen gem. des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBI IS. 1348) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSanAPrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBI. I Nr. 74 S. 4280)

Wer die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter/in führen und als solcher tätig werden möchte, bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 NotSanG.

Diejenigen, die die Berufsbezeichnung ,,Rettungsassistent/in" führen, können sich in den nächsten sieben Jahren zum Notfallsanitäter/in weiter bilden, hierfür ist der§ 32 NotSanG ausschlaggebend.

Der Gesetzgeber hat Abstufungen bzw. verschiedene Voraussetzungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter/in festgeschrieben.
1.

Gem. § 32 Abs. 2 NotSanG können die Rettungsassistenten/in, die bis zum Inkrafttreten des NotSanG mindesten fünf Jahre Tätigkeit als Rettungsassistent/in nachweisen, sich einer Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter/in stellen.

2.

Gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG können die Rettungsassistenten/in, die mindestens eine dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistent/in nachweisen und sich zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden stellen, um dann die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter/in abzulegen.

3.

Gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG können die Rettungsassistenten/in mit einer geringeren als einer dreijährigen Tätigkeit nachweisen und sich auf die Vorbereitung zur Ergänzungsprüfung einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden stellen, um dann die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter/in abzulegen.

4.

Gem. § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG können die Rettungsassistenten/in, die sich keiner weiteren Ausbildung stellen, sich innerhalb der nächsten sieben Jahre der staatlichen Prüfung stellen.

Um die entsprechende Voraussetzung, wie unter Nr. 1-4 genannt, nachweisen zu können, ist zunächst beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), ein Antrag auf Anrechnung der Ausbildung und Anerkennung der Tätigkeit als Rettungsassistent/in zu stellen.
Nach Prüfung der Unterlagen wird ein kostenpflichtiger Bescheid zugestellt.

Bei Personen, für die Nr. 1 zutrifft, führt der Weg direkt zur staatlichen Ergänzungsprüfung.
Die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung erfolgt auf Antrag, der ebenfalls beim TL VwA zu stellen ist.

Der Antrag ist erst dann zu stellen, wenn das Ablegen der Prüfung zeitnah erfolgen soll, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Prüfungstermin.

Die Antragformulare finden Sie auf der Internetseite des TLVwA.