FAQ Häufig gestellte Fragen Stand: 15.11.2023_barrierefrei (Seite 2)

d)

Einreichen von Übersetzungen

Fremdsprachige Dokumente sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
Hierbei ist zu beachten:

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dem Übersetzer muss das Originaldokument vorliegen.

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achten Sie auf eine vollständige Übersetzung des Dokumentes einschließlich aller Siegel, Stempel und Vermerke (ggf. auch der Rückseite).

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die Übersetzung wird nur von:

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einer gerichtlich ermächtigten Person (öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer) der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

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oder der deutschen Botschaft / vom deutschen Konsulat anerkannten Übersetzer akzeptiert.

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durch den Übersetzer ist:

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das fremdsprachige Dokument als amtlich beglaubigte Kopie untrennbar an die originale Übersetzung zu heften (z.B. durch das Anbringen eines Siegels an den Verbindungsstellen).

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die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung zu bestätigen.

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die Übersetzung ist immer im Original einzureichen. Die originale Übersetzung verbleibt im Thüringer Landesverwaltungsamt.

e)

Sollte bereits in einem anderen Bundesland ein Antragsverfahren anhängig sein, ist dennoch der Antrag samt Unterlagen in Thüringen unbedingt vollständig einzureichen.

f)

Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung und wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen fehlen. Wir bemühen uns, über Ihren Antrag möglichst schnell zu entscheiden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir die Anträge in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.

g)

Erläuterungen zum Antragsformular

Das amtliche Führungszeugnis können Sie, wenn Sie bereits seit 3 Monaten einen Wohnsitz in Deutschland haben, bei Ihrer Einwohnermeldebehörde (Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung) beantragen. Beachten Sie bitte, dass Sie die Variante „zur Vorlage bei einer Behörde -
Belegart “O“ beantragen. Als Adressat ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 500, als Verwendungszweck das Stichwort „Approbation“ anzugeben.
Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie auch eine von der zuständigen Behörde Ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer zuständigen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.

Die ärztliche Bescheinigung (Formblatt) kann sowohl im Ausland als auch in Deutschland ausgestellt werden.

Die Konformitätsbescheinigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates, die bestätigt, dass die Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Das Certificate of good standing bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes. Sie bestätigt auch, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

Informationen zum personalisierten Curriculum entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Allgemeine Information zum Approbationsantrag von Antragstellern mit Studienabschluss in (Nicht-EU) Drittstaaten“ auf unserer Webseite.