Antrag auf Erteilung der Approbation für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation gem. § 3 BÄO, § 2 ZHG oder § 4 BApO_barrierefrei (Seite 2)

3.

Anschrift

Anschrift

(hier ist eine zustellfähige Anschrift in Deutschland anzugeben)

Straße

Hausnummer/Zusatz

Wohnort

PLZ

weitere Erreichbarkeit:

E-Mail

Telefon

4.

Beigefügte Unterlagen

a)

Allgemeine Nachweise

Lebenslauf

(aktuell, lückenlos, tabellarisch mit vollständiger Angabe des beruflichen Werdegangs u. Tätigkeitsorte)

Identitätsnachweis

(Reisepass, Personalausweis oder Passersatz)

Geburtsurkunde/Auszug aus dem Personenstandsregister

amtlicher Nachweis bei Namensänderung

(insbesondere Heiratsurkunde)

Strafregisterauszug bzw. polizeiliches/amtliches Führungszeugnis

Ein Strafregisterauszug der Justizbehörden bzw. ein polizeiliches/amtliches Führungszeugnis ist für alle Länder erforderlich, in denen Sie in den letzten drei Jahren einen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hatten. Die Bescheinigung/-en dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Sofern Sie bereits seit drei Monaten einen Wohnsitz in Deutschland haben, ist ein Führungszeugnis der "Belegart O" vorzulegen, spätestens vor Erteilung der Approbation.

ärztliche Bescheinigung (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)

Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, dass Sie für die Ausübung einer ärztlichen/zahnärztlichen/pharmazeutischen Tätigkeit nicht ungeeignet sind.

b)

Nachweise zur Ausbildung/Berufsausübung

Diplom

Anlagen zum Diplom/weitere Nachweise zum Studium (bei Drittstaaten zwingend erforderlich)

(insbesondere Noten-Fächer-Stunden-Übersicht, Bescheinigungen zu praktische Phasen und Abschlussprüfungen)

ggf. Nachweise zu einer fachärztlichen Weiterbildung

(nur bei Abschlüssen aus Drittstaaten)

Konformitätsbescheinigung

(nur bei EU-Abschlüssen)

Unbedenklichkeitsbescheinigung - "certificate of good standing"

(ist für alle Länder erforderlich, in denen Sie in den letzten drei Jahren ärztlich/zahnärztlich/pharmazeutisch tätig waren - im Einzelfall kann eine Negativbescheinigung gefordert werden)