Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis gem. § 13 Abs. 1 ZHG (Zahnarzt) (Seite 3)

6.

Allgemeines

Allgemeines

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden, § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG.

Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berufserlaubnis darf gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG ausnahmsweise nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung bestehen.

Die zu erteilende Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Zahnarztes. Bei der erforderlichen Aufsicht ist eine ständige unmittelbare Anwesenheit des diensthabenden/aufsichtsführenden Zahnarztes nicht erforderlich. Es genügt, dass eine Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht wahrnehmenden Arzt gegeben sein muss, da nur so eine Patientengefährdung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Bereitschafts-, Nacht- oder Notfalldienste.

Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird die fachliche Eignung vor dem Hintergrund der beabsichtigten zahnärztlichen Tätigkeit geprüft, § 122 Abs. 2 ZApprO.

Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzzahnarzt und keine zahnärztliche Weiterbildung möglich. Ein Einsatz über die genehmigte/n Tätigkeit/en der erteilten Berufserlaubnis hinaus, kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Die Verantwortung für die übertragenen Aufgaben liegt bei dem diensthabenden/aufsichtsführenden Zahnarzt und im Allgemeinen bei dem beschäftigenden Arbeitgeber.

7.

Erklärungen

Erklärungen
Ich habe in der Vergangenheit in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt: