Diese Bescheinigung kann durch die Einrichtung erst nach Ableistung der praktischen Tätigkeit ausgestellt werden und ist vom Leiter des Krankenhauses oder der medizinischen Einrichtung und von dem Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten zu unterschreiben, unter dessen Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.