Anlage zum Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis gem. § 10 Abs. 1 BÄO (Arzt)_barrierefrei (Seite 2)

3.

Allgemeines

Allgemeines

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes darf gemäß § 10 Abs. 2 BÄO nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berufserlaubnis darf gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO ausnahmsweise nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen. Dabei ist die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung nur dann zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist, § 10 Abs. 3 Satz 2 BÄO.

Die zu erteilende Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Bei der erforderlichen Aufsicht ist eine ständige unmittelbare Anwesenheit des diensthabenden/aufsichtsführenden Arztes nicht erforderlich. Es genügt, dass eine Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht wahrnehmenden Arzt gegeben sein muss, da nur so eine Patientengefährdung ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Bereitschafts-, Nacht- oder Notfalldienste.

Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzarzt und keine fachärztliche Weiterbildung möglich. Ein Einsatz über die genehmigte/n Tätigkeit/en der erteilten Berufserlaubnis hinaus, kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Die Verantwortung für die übertragenen Aufgaben liegt jeweils bei dem diensthabenden/aufsichtsführenden Arzt/Ärztin und im Allgemeinen bei dem beschäftigenden Arbeitgeber. Die Anzahl zu beaufsichtigender Ärzte/Ärztinnen mit einer Berufserlaubnis muss den Möglichkeiten des beaufsichtigenden Arztes/Ärztin entsprechen.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

4.

Unterschrift

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Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind.

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