Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berufserlaubnis darf gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO
ausnahmsweise nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt oder
Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen. Dabei ist die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen
der ärztlichen Versorgung nur dann zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit
ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist, § 10 Abs. 3 Satz 2
BÄO.
Die zu erteilende Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige
Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Diese sind namentlich zu
benennen. Bei der erforderlichen Aufsicht ist eine ständige unmittelbare Anwesenheit des
diensthabenden/aufsichtsführenden Arztes nicht erforderlich. Es genügt, dass eine Anwesenheit und
Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht
wahrnehmenden Arzt gegeben sein muss, da nur so eine Patientengefährdung ausgeschlossen
werden kann. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Bereitschafts-, Nacht- oder
Notfalldienste.
Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzarzt und keine fachärztliche
Weiterbildung möglich. Ein Einsatz über die genehmigte/n Tätigkeit/en der erteilten Berufserlaubnis
hinaus, kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Die Verantwortung für die übertragenen
Aufgaben liegt jeweils bei dem diensthabenden/aufsichtsführenden Arzt und im Allgemeinen bei dem
beschäftigenden Arbeitgeber. Die Anzahl zu beaufsichtigender Ärzte mit einer Berufserlaubnis muss
den Möglichkeiten des beaufsichtigenden Arztes entsprechen.