Anlage zum Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis gem. § 11 Abs. 1 BApO (Apotheker)_barrierefrei (Seite 2)

3.

Allgemeines

Allgemeines

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs darf gemäß § 11 Abs. 2 BApO nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Berufserlaubnis darf gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BApO ausnahmsweise nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der Arzneimittelversorgung bestehen.

Die zu erteilende Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Apothekers. Bei der erforderlichen Aufsicht ist eine ständige unmittelbare Anwesenheit des diensthabenden/aufsichtsführenden Apothekers nicht erforderlich. Es genügt, dass eine Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens durch den die Aufsicht wahrnehmenden Apotheker gegeben sein muss, da nur so eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Bereitschafts-, Nacht- oder Notfalldienste.

Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird die fachliche Eignung vor dem Hintergrund der beabsichtigten pharmazeutischen Tätigkeit geprüft, § 22a Abs. 3 AAppO.

Im Rahmen der Berufserlaubnis ist keine pharmazeutische Weiterbildung möglich. Ein Einsatz über die genehmigte/n Tätigkeit/en der erteilten Berufserlaubnis hinaus, kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Die Verantwortung für die übertragenen Aufgaben liegt bei dem diensthabenden/aufsichtsführenden Apotheker und im Allgemeinen bei dem beschäftigenden Arbeitgeber.

4.

Unterschrift

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Ich versichere, dass meine vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind.

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