Die Erteilung der beantragten Erlaubnis ist nach § 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) vom 04.11.2025 (GVBl. S. 247) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr darf zwischen 50,00 und 2.500,00 Euro festgesetzt werden. Übrigens: Nach § 1 Satz 1 Nr. 8 ThürOBVwKostO entstehen Gebühren in Höhe von 50,00 und 2.500,00 Euro auch, wenn die notwendige Erlaubnis nicht erteilt werden kann.