Fischereipachtvertrag - (Thüringen) (Seite 2)

§ 3 Pachtpreis

§ 3 Pachtpreis
(1) Der jährliche Pachtpreis beträgt
Der Pachtpreis ist für jedes Kalenderjahr im voraus an den Verpächter oder auf das von ihm angegebene Konto zu zahlen.

Erstmalig ist der Pachtpreis 14 Tage nach Empfang des genehmigten Vertrages fällig.

Wird der Fischereipachtvertrag im Laufe eines Jahres abgeschlossen, ist der vereinbarte jährliche Pachtpreis anteilmäßig zu zahlen.

Die Mehrwertsteuer ist die zum jährlichen Fälligkeitsdatum jeweils die gesetzliche.

Der Pachtpreis kann nach Ablauf von 6 Jahren überprüft werden.

(2) Steuern, Abgaben und sonstige auf das Recht treffende öffentliche Beiträge trägt der Pächter.

(3) Der Verpächter kann vom Pächter eine Sicherheitsleistung in Höhe einer Jahrespacht verlangen. Die Sicherheit muss verzinslich angelegt werden. Der Verpächter kann sie zur Deckung aller seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis jederzeit in Anspruch nehmen, wenn der Pächter im Verzug ist. Die Zinsen aus der Sicherheitsleistung stehen dem Pächter zu.

Es wird eine Sicherheitsleistung in folgender Höhe vereinbart

§ 4 Örtliche Übergabe

§ 4 Örtliche Übergabe

Eine örtliche Übergabe findet nur auf Antrag des Pächters statt. Wenn er diesen Antrag nicht bis spätestens 14 Tage nach Abschluss des Pachtvertrages bei dem Verpächter schriftlich stellt, verzichtet er damit auf die Übergabe und erkennt, wie bei erfolgter Einweisung an, mit Lage, Begrenzung und Beschaffenheit des Pachtgewässers vertraut zu sein. Die Übergabe gilt dann mit Beginn der Pachtzeit als erfolgt.

§ 5 Gewährleistung, Ertragsminderung

§ 5 Gewährleistung, Ertragsminderung

(1) Der Verpächter leistet keine Gewähr für den Ertrag der verpachteten Fischerei sowie für etwaige Sachmängel des Pachtgegenstandes.

(2) Der Verpächter übernimmt keine Gewähr dafür, dass das verpachtete Gewässer den im Kataster angegebenen Flächen entspricht und andere Fischereirechte daran nicht bestehen.

§ 6 Besitzstörung

§ 6 Besitzstörung

(1) Der Pächter ist verpflichtet, jeder ihm bekannt gewordenen Besitzstörung und jedem Eingriff in die ihm verpachtete Fischerei durch Dritte selbst nachzugehen. Ordnungswidrigkeiten gem. Thüringer Fischereigesetz und Thüringer Fischereiverordnung sind der unteren Fischereibehörde und Straftaten der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Polizeiinspektion anzuzeigen.

(2) Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, Schäden mit vorübergehenden, nicht über die Pachtzeit hinausgehenden Folgen gegenüber Dritten selbst geltend zu machen.

(3) Der Verpächter behält sich die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Dauerschäden und vorübergehenden Schäden, deren Folgen über die Pachtzeit hinausgehen, vor. Die Verjährung der Ersatzansprüche beträgt 6 Monate. Sie beginnt für den Verpächter mit dem Zeitpunkt, in dem er das Fischereirecht zurückerhält.