Fischereipachtvertrag - (Thüringen) (Seite 4)

§ 12 Kündigungsrecht des Verpächters und des Pächters

§ 12 Kündigungsrecht des Verpächters und des Pächters
(1) Der Verpächter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne zu einer Entschädigung des Pächters verpflichtet zu sein, wenn der Pächter
a)

nicht mehr im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist,

b)

unter Vormundschaft gestellt oder entmündigt wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder in Konkurs gerät oder fruchtlos gepfändet wird,

c)

die fälligen Pachtbeträge oder sonstige Geldforderungen bis längstens 14 Tage nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt,

d)

den in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen trotz vorhergegangener schriftlicher Mahnung zuwiderhandelt oder sie trotz Mahnung nicht erfüllt,

e)

wegen Zuwiderhandlung gegen die zum Schutz der Fischerei, der Jagd, der Forsten, der Natur und des Wassers erlassenen Bestimmungen bestraft wird oder Anordnungen der Fischereiverwaltung wiederholt nicht befolgt,

f)

trotz Abmahnung das Gewässer unwirtschaftlich oder zum Nachteil eines ausgewogenen Fischbestandes nutzt oder in anderer Weise zum Nachteil des Fischbestandes auf das Gewässer einwirkt.

(2) Wird der Pachtvertrag aufgrund vorstehender Bestimmungen vorzeitig aufgehoben, so ist der Verpächter berechtigt, das Fischereirecht anderweitig zu verpachten und den Pächter für die durch die Neuverpachtung entstehenden Kosten und für einen bis zum Ende der vertragsmäßigen Pachtzeit entstehenden Pachtausfall haftbar zu machen.

(3) Wird durch Naturereignisse, Abwasser, Fischsterben, Regulierungen und dergleichen die Fischereiausübung erheblich beeinträchtigt, so hat der Pächter das Recht, den Pachtpreis angemessen zu mindern, sofern er keine Entschädigung durch Dritte erhält. Ist die Schädigung so stark, dass kein Interesse an der Fischereiausübung mehr besteht, so hat der Pächter das Recht, diesen Vertrag zum Ende des laufenden Pachtjahres schriftlich zu kündigen.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch Personen, denen der Pächter die Ausübung der Fischerei aufgetragen oder gestattet hat, haben dieselben Folgen wie ein Zuwiderhandeln des Pächters selbst.

(5) Der Verpächter kann eine neue Vereinbarung über den Pachtpreis verlangen, wenn infolge einer allgemeinen Verteuerung der Pachtpreis nicht mehr in einem annehmbaren Verhältnis zur Nutzung steht.

§ 13 Regelungen für den Todesfall / Auflösung von Vereinen

§ 13 Regelungen für den Todesfall / Auflösung von Vereinen

(1) Mit dem Tod des Pächters sind seine Erben und der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum dann folgenden Pachtvierteljahresende oder zum Schluss des Pachtjahres zu kündigen. Die Berechtigung erlischt 2 Monate nach dem Todestag.

(2) Der Verpächter ist jedoch zur Kündigung nicht berechtigt, wenn ein ordnungsgemäßer Eintritt der Erben in den Pachtvertrag möglich ist.

(3) Bei Auflösung von Vereinen endet das Pachtverhältnis am Monatsende nach dem Tag der Auflösung.

§ 14 Gerichtsstand

§ 14 Gerichtsstand

§ 15 Vertragsabschluss

§ 15 Vertragsabschluss

(1) Die mit dem Vertragsabschluss verbundenen Kosten trägt der Pächter.

(2) Dieser Vertrag ist 3-fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhält der Verpächter, der Pächter und die zuständige untere Fischereibehörde.

(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.