(2) Wird der Pachtvertrag aufgrund vorstehender Bestimmungen vorzeitig aufgehoben, so ist der Verpächter berechtigt, das Fischereirecht anderweitig zu verpachten und den Pächter für die durch die Neuverpachtung entstehenden Kosten und für einen bis zum Ende der vertragsmäßigen Pachtzeit entstehenden Pachtausfall haftbar zu machen.
(3) Wird durch Naturereignisse, Abwasser, Fischsterben, Regulierungen und dergleichen die Fischereiausübung erheblich beeinträchtigt, so hat der Pächter das Recht, den Pachtpreis angemessen zu mindern, sofern er keine Entschädigung durch Dritte erhält. Ist die Schädigung so stark, dass kein Interesse an der Fischereiausübung mehr besteht, so hat der Pächter das Recht, diesen Vertrag zum Ende des laufenden Pachtjahres schriftlich zu kündigen.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch Personen, denen der Pächter die Ausübung der Fischerei aufgetragen oder gestattet hat, haben dieselben Folgen wie ein Zuwiderhandeln des Pächters selbst.