(1) Der Pächter hat über die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine nach Scheinarten getrennt Listen zu führen, in welche die laufende Nummer, Name, Vorname und Anschrift des Erlaubnisscheininhabers, Fischereischein-Nr., Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Höhe des Entgeltes einzutragen sind. Über das Aussetzen von Fischen und das Ergebnis der Fänge und sonstige Fischerei fördernde Aufwendungen ist Buch zu führen. Auf Verlangen des Verpächters oder eines Beauftragten sowie der sonst zuständigen Fischerei- oder Polizeibeamten ist die Nachweisung jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.