Fischereipachtvertrag - (Thüringen) (Seite 3)

§ 7 Fischereierlaubnisschein

§ 7 Fischereierlaubnisschein
(1) Der Pächter ist

Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Vertragsabschluss ist von der Vorlage des Fischereischeines abhängig zu machen.

(3) Der Verpächter ist jederzeit befugt, durch schriftliche Mitteilung an den Pächter die Höchstzahl der Erlaubnisscheine und die Höchstgrenze des Entgeltes nach unten oder nach oben abzuändern.

§ 8 Uferbetretungsrecht

§ 8 Uferbetretungsrecht

Das Uferbetretungsrecht regelt sich nach § 16 ThürFischG.

An Ort und Stelle hat eine Kenntlichmachung des Pachtgewässers zu erfolgen. Für die Kenntlichmachung durch Schilder und deren Unterhaltung ist der Pächter verantwortlich.

§ 9 Handlungen des Verpächters

§ 9 Handlungen des Verpächters

Der Verpächter ist berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung des Pächters Handlungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und zu wissenschaftlichen Zwecken vorzunehmen, Untersuchungen am und im Gewässer durchzuführen und dabei geringe Mengen an Flora und Fauna entnehmen zu lassen.

Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht hierfür nicht.

§ 10 Buchführung

§ 10 Buchführung

(1) Der Pächter hat über die ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine nach Scheinarten getrennt Listen zu führen, in welche die laufende Nummer, Name, Vorname und Anschrift des Erlaubnisscheininhabers, Fischereischein-Nr., Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Höhe des Entgeltes einzutragen sind. Über das Aussetzen von Fischen und das Ergebnis der Fänge und sonstige Fischerei fördernde Aufwendungen ist Buch zu führen. Auf Verlangen des Verpächters oder eines Beauftragten sowie der sonst zuständigen Fischerei- oder Polizeibeamten ist die Nachweisung jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die quittierten Rechnungen oder sonstige beweiskräftige Unterlagen zum Nachweis der Hegepflicht sind 3 Jahre lang aufzubewahren.

§ 11 Fischbesatz

§ 11 Fischbesatz

(1) Festlegungen zu notwendigem Fischbesatz werden in dem jeweils gültigen Hegeplan getroffen.

(2) Besatz mit nicht heimischen Fischarten ist nicht zulässig.

(3) Der Umfang der Besatzmaßnahmen kann mit Zustimmung des Verpächters herabgesetzt werden, wenn eine anhaltende Minderung der Ertragsfähigkeit des Gewässers dies rechtfertigt bzw. wenn keine ordnungsgemäß geführten Fangstatistiken vorgelegt werden können.