Die Badekur ist eine Sonderform der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Sie gehört damit zu den Maßnahmen, die landläufig als „Kur“ bezeichnet werden. Sie hat das Ziel, einen Heilerfolg zu sichern oder einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
Anspruch auf eine Badekur haben Beschädigte zur Behandlung von Schädigungsfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen zur Behandlung von Nichtschädigungsfolgen. Dies gilt auch für Berechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG), dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
Einen Anspruch haben auch Ehegatten oder Lebenspartner und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben unter bestimmten Voraussetzungen.
Wichtigste Voraussetzung für die Gewährung einer Badekur ist die bei Ihnen ärztlich festgestellte Kurnotwendigkeit. Hierzu werden von Ihrer behandelnden Ärztin/Ihrem behandelnden Arzt medizinische Unterlagen abgefordert, wenn die im Antrag enthaltene Schweigepflichtsentbindungsklärung von Ihnen bestätigt wurde, und versorgungsmedizinisch ausgewertet. Darüber hinaus muss die Kurfähigkeit bei Ihnen gegeben sein.
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