Generalvollmacht (Seite 4)

Im Innenverhältnis, d. h. ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, gilt Folgendes:

D) Im Innenverhältnis, d. h. ohne Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, gilt Folgendes:
1.

Der/Die Bevollmächtigte wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Vollmacht erst dann Gebrauch zu machen, wenn der/die Vollmachtgeber/in ihn/sie hierzu ausdrücklich anweist oder wenn der/die Vollmachtgeber/in durch Krankheit, Unfall oder Alter oder aus sonstigen Gründen an der Besorgung seiner/ihrer Angelegenheit gehindert ist. Im Außenverhältnis kann der Nachweis einer Weisung oder Hinderung verlangt werden; die Vollmacht ist im Außenverhältnis unbedingt.

2.

Der/Die Bevollmächtigte erhält keine Vergütung.

3.

Der/Die Bevollmächtigte haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4.

Im Übrigen gilt Auftragsrecht.

5.

Dem/Der Vollmachtgeber/in sind die Bedeutung und die Unterschiede von Vertretungsmacht im Außenverhältnis einerseits und das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber/in und Bevollmächtigte/m andererseits bekannt.

Schlussbestimmungen, Hinweise

E) Schlussbestimmungen, Hinweise

Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen, die der/die Bevollmächtigte aufgrund dieser Vollmacht im Namen des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin vornimmt, unmittelbar für und gegen den/die Vollmachtgeber/in wirken und auch bei Verstoß des/der Bevollmächtigten gegen Weisungen im Innenverhältnis das Rechtsgeschäft oder die Handlung im Außenverhältnis in der Regel gültig sind.

Dem/Der Vollmachtgeber/in sind zudem die weitreichenden Folgen der vorstehenden Generalvollmacht und die Möglichkeiten des Missbrauchs bekannt. Der/Die Vollmachtgeber/in erklärt hierzu, dass ihn/sie ein besonderes Vertrauensverhältnis mit dem/der Bevollmächtigten verbindet und weitere Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch der Vollmacht (wie z B. die Einsetzung eines Überwachungsbevollmächtigten) nicht erforderlich sind.

Dem/Der Vollmachtgeber/in ist außerdem bekannt, dass
1.

trotz der vorstehenden erteilten Generalvollmacht die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin erforderlich werden kann, z. B. zur Überwachung des/der Bevollmächtigten oder auf Anordnung des Betreuungsgerichts;

2.

bei einer Verwendung der Generalvollmacht in einem fremden Staat auch dessen Anforderungen an eine Vollmacht beachtet werden müssen;

3.

aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, z. B. im Rahmen von Gesellschafts- verträgen oder Nutzungsbedingungen von Internetdiensten, bestimmte Rechte, Erklärungen, Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Handlungen der Stellvertretung und somit auch dieser Generalvollmacht entzogen sein können.

Unterschrift ²) (Vollmachtgeber/in)

Unterschrift ²) (Bevollmächtigte/r)

²)

Es ist sinnvoll, sich die Echtheit der Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen, etwa vom Ortsgericht oder Notar.