Generalvollmacht (Seite 3)
Wirksamwerden, Dauer und Widerruf der Vollmacht, Auslandsbezug
Die vorstehende Generalvollmacht wird wirksam, sobald der/die Bevollmächtigte diese Urkunde besitzt.
Diese Urkunde bleibt im Eigentum des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, der/die die Herausgabe jederzeit und ohne Angabe von Gründen von jedem Besitzer verlangen kann, ohne dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Recht zum Besitz gegenüber dem/der Vollmachtgeber/in zusteht.
Eine Wirksamkeitsbeschränkung der Generalvollmacht wünscht der/die Vollmachtgeber/in trotz hierzu bestehender, ihm/ihr bekannter Möglichkeiten ausdrücklich nicht.
Die vorstehende Generalvollmacht erlischt nicht durch den Tod des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, seine/ihre Geschäftsunfähigkeit oder den Eintritt einer mangelnden Einwilligungsfähigkeit und auch nicht durch die Anordnung einer Betreuung. Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass die Vollmacht jedoch im Erbfall erlöschen kann, soweit der/die Vollmachtgeber/in nur von dem/der Bevollmächtigten als Alleinerbe/Alleinerbin beerbt wird.
Die etwaige Nichtigkeit, Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser General- vollmacht berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Das Gleiche gilt für künftige Gesetzesänderungen. Die nichtigen, unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, deren Sinn dem der mangelhaften Regelung möglichst nahekommt.
Die Vollmacht ist durch den/die Vollmachtgeber/in jederzeit frei widerruflich.
Der/Die Vollmachtgeber/in sind die Widerrufsmöglichkeiten bekannt. Dem/Der Vollmachtgeber/in ist überdies bekannt, dass Dritte bei Vorlage dieser Urkunde in ihrem „guten Glauben“ an das Vorhandensein der Vollmacht geschützt sind, selbst wenn die Vollmacht nicht mehr besteht, und daher im Fall eines Vollmachtwiderrufs die Vollmachtsurkunde von dem/der Bevollmächtigten zurückverlangt werden muss.
Die Vollmacht soll, soweit möglich, auch im Ausland gelten. In Kenntnis über Voraussetzung und Wirkung der Rechtswahl erklärt der/die Vollmachtgeber/in, dass – soweit wie möglich – auch bei Verwendung der Vollmacht im Ausland deutsches Recht Anwendung finden soll (Rechtswahl); hilfsweise soll das sogenannte Wirkungslandprinzip gelten, d. h. das Recht des Staates, in dem die Vollmacht ihre Wirkungen entfaltet oder entfalten soll.