Generalvollmacht (Seite 3)

B) In nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere (Fortsetzung)
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, insbesondere (Fortsetzung)
in Maßnahmen – solange es dem Wohl des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin dient –, wie
  • die Bestimmung des Aufenthalts des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin einschließlich seiner/ihrer Unterbringung in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbringung des Vollmachtgebers mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1831 Abs. 1 BGB);

  • die Verbringung des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin in einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus gegen seinen/ihren natürlichen Willen, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1832 Abs. 4 BGB);

  • die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, mit denen dem/der Vollmachtgeber/in, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtung, wie z. B. geschlossene Türen, Bettgitter oder (Bauch-)Gurte, Medikamente oder auf andere Weise auch über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (§ 1832 Abs. 4 BGB).

4.

die Ausübung des Totenfürsorgerechts und Aneignungsrechts hinsichtlich des Leichnams des/der Vollmacht- gebers/Vollmachtgeberin einschließlich der Entscheidung über Art und Umfang der Bestattung;

5.

in allen vorstehenden Angelegenheiten ist der/die Bevollmächtigte befugt, die Rechte des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen, Krankenkassen usw. umfassend wahrzunehmen, Einsicht in seine/ihre Krankenakte zu nehmen und überhaupt alle nötigen Auskünfte und Informationen zu verlangen. Insoweit entbindet der/die Vollmachtgeber/in hiermit die behandelten Ärzte und sonstige mit seinen Gesundheitsdaten befassten Stellen (Krankenkassen, Abrechnungsstellen usw.) ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem/der Bevollmächtigten; ebenso besteht für den/die Bevollmächtigte/n die Befugnis etwaige datenschutzrechtliche Einwilligungen zu erteilen;

6.

dem/der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass bei Wahrnehmung der vorbezeichneten Angelegenheiten durch den/die Bevollmächtigte/n die Einholung einer Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich werden kann (vgl. § 1829 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5, § 1831 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5, § 1832 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 BGB).

7.

Es sind keine Vertretungsbefugnisse in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen.

Wirksamwerden, Dauer und Widerruf der Vollmacht, Auslandsbezug

C) Wirksamwerden, Dauer und Widerruf der Vollmacht, Auslandsbezug
1.

Die vorstehende Generalvollmacht wird wirksam, sobald der/die Bevollmächtigte diese Urkunde besitzt.

2.

Diese Urkunde bleibt im Eigentum des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, der/die die Herausgabe jederzeit und ohne Angabe von Gründen von jedem Besitzer verlangen kann, ohne dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Recht zum Besitz gegenüber dem/der Vollmachtgeber/in zusteht.

3.

Eine Wirksamkeitsbeschränkung der Generalvollmacht wünscht der/die Vollmachtgeber/in trotz hierzu bestehender, ihm/ihr bekannter Möglichkeiten ausdrücklich nicht.

4.

Die vorstehende Generalvollmacht erlischt nicht durch den Tod des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, seine/ihre Geschäftsunfähigkeit oder den Eintritt einer mangelnden Einwilligungsfähigkeit und auch nicht durch die Anordnung einer Betreuung. Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass die Vollmacht jedoch im Erbfall erlöschen kann, soweit der/die Vollmachtgeber/in nur von dem/der Bevollmächtigten als Alleinerbe/Alleinerbin beerbt wird.

5.

Die etwaige Nichtigkeit, Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser General- vollmacht berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Das Gleiche gilt für künftige Gesetzesänderungen. Die nichtigen, unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, deren Sinn dem der mangelhaften Regelung möglichst nahekommt.

6.

Die Vollmacht ist durch den/die Vollmachtgeber/in jederzeit frei widerruflich.

7.

Der/Die Vollmachtgeber/in sind die Widerrufsmöglichkeiten bekannt. Dem/Der Vollmachtgeber/in ist überdies bekannt, dass Dritte bei Vorlage dieser Urkunde in ihrem „guten Glauben“ an das Vorhandensein der Vollmacht geschützt sind, selbst wenn die Vollmacht nicht mehr besteht, und daher im Fall eines Vollmachtwiderrufs die Vollmachtsurkunde von dem/der Bevollmächtigten zurückverlangt werden muss.

8.

Die Vollmacht soll, soweit möglich, auch im Ausland gelten. In Kenntnis über Voraussetzung und Wirkung der Rechtswahl erklärt der/die Vollmachtgeber/in, dass – soweit wie möglich – auch bei Verwendung der Vollmacht im Ausland deutsches Recht Anwendung finden soll (Rechtswahl); hilfsweise soll das sogenannte Wirkungslandprinzip gelten, d. h. das Recht des Staates, in dem die Vollmacht ihre Wirkungen entfaltet oder entfalten soll.