Generalvollmacht (Seite 2)

A) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere (Fortsetzung)
1. den gesamten Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und Privaten incl. Kreditinstituten und Versicherungen, einschließlich der Steuer-, Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsangelegenheiten und etwaiger daten- schutzrechtlicher Einwilligungen des/der
  • die Vertretung des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin in Nachlassangelegenheiten als Erbe, Pflichtteils- berechtigter, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigter, z. B. bei der Anerkennung oder Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen, bei der Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen und bei Abschluss von (Teil-)Erbauseinandersetzungsverträgen;

  • das Bieten im Zwangsversteigerungsverfahren;

  • die Beendigung von Mietverhältnissen, auch über die Wohnung des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, und Auflösung des Hausstands ebenso wie der Abschluss eines neuen Mietvertrags sowie auch dessen Beendigung;

  • der Abschluss sowie die Beendigung eines Vertrags nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes – ehemals Heimvertrag –.

2. den Rechtsverkehr aller Art mit Kreditinstituten auch etwaige erforderliche datenschutzrechtlichen Einwilligungen, z. B. um
  • Konten, Depots und Schließfächer zu öffnen und zu schließen;

  • über Vermögen aller Art zu verfügen, insbesondere Abhebungen, Einzahlungen und Überweisungen zu veranlassen, auch mit der Folge von Kontoüberziehungen, Wertpapierkäufe/-verkäufe und sonstige Ordern im Namen des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin anzuweisen, zu ändern oder zu widerrufen, Gegenstände jeder Art aus Schließfächern herauszunehmen oder einzulegen;

  • Bankpost einschließlich Buchungen, Abrechnungen, Auszügen aller Art und sonstigen Mitteilungen, insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich deren Änderungen entgegenzunehmen, anzuerkennen oder abzulehnen bzw. auf andere Art und Weise zu agieren;

3.

Verträge aller Art, insbesondere auch (Verbraucher-)Kreditverträge, abzuschließen, zu ändern, zu kündigen oder auf andere Art und Weise zu beenden. Das Gleiche gilt für das Eingehen von Verbindlichkeiten.

4.

Der/Die Vollmachtgeber/in hat/wird zusätzlich noch Vollmachten nach den bei seinen/ihren Kreditinstituten gebräuchlichen Mustern erteilt/erteilen.

5.

Es sind keine Vertretungsbefugnisse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen.

In nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere

B) In nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht insbesondere
1.

jede Entscheidung über den Fernmeldeverkehr einschließlich der Entgegennahme von Telefonanrufen und Abhören der Mailbox/Anrufbeantworter des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin, das Recht zur Weiterleitung, Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen von Wahlunterlagen, der Post (auch soweit als persönlich/vertraulich und ähnlich bezeichnet) und E-Mails sowie anderer elektronischer/digitaler Nachrichten, die Anforderung und Nutzung von Zugangsdaten sowie jede Entscheidung zu sämtlichen Daten des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin auf jedem Speichermedium und im World Wide Web (Internet incl. auch solche ggf. mit Cloud-Lösungen sowie etwaiger Weiterentwicklungen) einschließlich des Rechts darüber zu entscheiden, ob diese Inhalte beibehalten, geändert oder gelöscht werden. Hierzu erfolgt eine weitmöglichste Befreiung vom Fernmelde- bzw. Telekommunikations- und Postgeheimnis gegenüber dem/der Bevollmächtigen;

2.

das Recht, Strafanzeigen und/oder Strafanträge bei den zuständigen Stellen im Namen des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin zu stellen oder – soweit möglich – zurückzunehmen;

3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, insbesondere
  • in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu entscheiden, ebenso über die Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege und die Durchsetzung meines in der Patientenverfügung festgelegten Willens;

  • die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff – nachstehend ärztliche Maßnahmen genannt – sowie die Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der/die Vollmachtgeber/in aufgrund der Maßnahme bzw. des Unterbleibens oder dem Abbruch einer medizinisch angezeigten Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB);

in Maßnahmen – solange es dem Wohl des/der Vollmachtgebers/Vollmachtgeberin dient –, wie

die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die dem natürlichen Willen des/der Vollmachtgebers/ Vollmachtgeberin widersprechen (ärztliche Zwangsmaßnahmen i. S. v. § 1832 Abs. 1 BGB);